In der letzten Ausgabe von Wir für Sie hatten wir bereits über Zensus informiert. Die hier nachfolgenden Informationen sind als Ergänzung zu der damaligen Veröffentlichung zu sehen:
Die Auskunftspflicht im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus 2022) umfasst folgende Angaben: Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, welche die Wohnung nutzen, sowie Zahl der Personen, die in der Wohnung wohnen. Dies dient der statistischen Generierung von Haushalten, um zu ermitteln, welche Personen an einer Anschrift in welchen konkreten Wohnverhältnissen (d. h. Wohnfläche, Zahl der Räume) leben. Diese Angaben gehen an die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Die wbg ist datenschutzrechtlich verantwortlich für die im Rahmen des Mietverhältnisses erforderliche Übermittlung personenbezogener Daten.
Diese findet ihre Rechts-grundlage in Artikel 6, Absatz 1, Buchstabe c, Datenschutz-Grundver-ordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 10, Abs. 2, ZensG 2021.