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Höheres Wohngeld entlastet mehr Haushalte

Wohnen ist ein Grundbedürfnis. Doch was tun, wenn die Mieten stetig steigen und das Zuhause für Menschen mit geringem Einkommen zu teuer wird? Der Gesetzgeber hat jetzt reagiert und das Wohngeldstärkungsgesetz (WoGStärkG) überarbeitet. Das Ergebnis ist erfreulich: Die Höhe des Wohngeldes steigt um bis zu 30 Prozent und mehr Haushalte haben künftig einen Anspruch darauf. Außerdem wird es alle zwei Jahre angepasst. Am 1. Januar 2020 ist das reformierte Gesetz in Kraft getreten.

"Dieser Schritt war auf jeden Fall richtig und wichtig", sagt Robert Brey. Der Sozialpädagoge arbeitet als Gruppenleiter "Soziales Management" bei der wbg und weist sogleich auf eine weitere entscheidende Änderung hin, die seit Anfang des Jahres gilt und sich zusätzlich auf den möglichen Bezug von Wohngeld auswirkt: die neue Mietenstufe fünf, die ab sofort für Nürnberg gilt. Demnach haben sich die "Höchstbeträge für die anrechnungsfähige Miete" geändert. Das war nötig geworden, weil auch in Nürnberg die Kosten für die eigenen vier Wände gestiegen sind. So wurde die Stadt von der Mietenstufe vier in die fünfte hoch gruppiert. Sieben solcher Mietenstufen gibt es insgesamt. Sie sollen Haushalte in Kommunen mit einem besonders hohen Mietenniveau gezielt entlasten. Bei der Berechnung eines möglichen Zuschusses muss die Mietenstufe des aktuellen Wohnorts immer angegeben werden. Damit beträgt in der Noris die anrechnungsfähige Miete beispielsweise in einem Ein-Personen-Haushalt ab sofort nicht mehr wie bislang 478 Euro, sondern 525 Euro. In einem Zwei-Personen-Haushalt steigt der Betrag durch die veränderte Mietenstufe von 579 Euro auf 636 Euro.

"Das Thema Wohngeld ist sehr komplex, die Berechnung von verschiedenen Faktoren abhängig, unter anderem von der Haushaltsgröße, dem Einkommen und der Miete", sagt Brey und vermutet, dass es nicht zuletzt genau deswegen viele Mieter gibt, die zwar einen rechtlichen Anspruch auf Wohngeld hätten, es aber gar nicht wüssten. Vielleicht sei in der Vergangenheit auch schon mal ein entsprechender Antrag gestellt und abgelehnt worden, und nun würden die Betroffenen automatisch davon ausgehen, dass sie grundsätzlich und bis in alle Ewigkeit keinen Anspruch auf Wohngeld hätten. Ein Fehler, wie Brey betont. Auch Scheu oder Scham seien keine guten Ratgeber und fehl am Platz. "Auf diese Leistung besteht ein Rechtsanspruch und sie dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen sowie familiengerechten Wohnens", erklärt der Sozialpädagoge und betont, dass auch der wbg daran gelegen sei, dass es ihren Mietern gut gehe und sie ihre Ansprüche geltend machen.

Brey rät einkommensschwachen Haushalten deswegen dringend dazu, ihren Anspruch unter Berücksichtigung der aktualisierten Parameter zu prüfen. Eine erste Einschätzung ist über den professionellen Wohngeldrechner auf der Internetseite des "Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" möglich. Doch letztlich könne Brey zufolge nur ein offizieller Antrag, einzureichen bei der Wohngeldstelle der Stadt Nürnberg, Gewissheit bringen.

Allerdings gibt es einen klar definierten Personenkreis, der von vornherein vom Bezug dieser Leistung ausgeschlossen ist: Dazu gehören Empfänger von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II und Grundsicherung im Alter. Wer eine dieser Leistungen bezieht, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Wohngeld. Die Mietkosten sind hier bereits im Rahmen der genannten Bezüge berücksichtigt. Durch das Wohngeld soll vielmehr verhindert werden, dass Geringverdiener gezwungen werden, Sozialhilfe zu beantragen.

Gezahlt wird das Wohngeld übrigens als Mietzuschuss oder als sogenannter "Lastenzuschuss für selbstnutzende Eigentümer". Und zwar ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde. Sobald die Genehmigung vorliegt, erhält der Mieter das Wohngeld insgesamt zwölf Monate lang. Danach muss er es neu beantragen. All jene Bescheide, die im Jahr 2019 von der Behörde erteilt worden sind und in das Jahr 2020 hinein reichen, werden automatisch im Hinblick auf ein höheres Wohngeld geprüft.

Das Thema Wohngeld hat Brey seit Anfang des Jahres auch deswegen stark beschäftigt, weil es Szenarien bei der Vermietung gibt, die einer sozialverträglichen Lösung bedürfen. Zum Beispiel: Jemand möchte eine wbg-Wohnung mieten, doch sein Einkommen ist dafür nicht ausreichend. Wenn derjenige nun grundsätzlich wohngeldberechtigt wäre, würde seitens der wbg indes nichts gegen eine Vermietung sprechen. Um aber einen entsprechenden Antrag stellen zu können, wird wiederum ein gültiger Mietvertrag benötigt. Ein Dilemma, aus dem die wbg durchaus bereit ist, Betroffenen herauszuhelfen - vorausgesetzt, diese garantieren, dass ihnen rechtlich zustehende Wohngeld umgehend zu beantragen.

So könnte sich nun auch der Kreis derer vergrößern, die sich unter Berücksichtigung des Wohngeldes eine wbg-Wohnung leisten könnten. Schließlich heißt es seitens der Bundesregierung, dass durch die Reform bundesweit rund 180 000 Haushalte erstmals oder erneut einen Wohngeldanspruch hätten. Für einen Zwei-Personen-Haushalt beispielsweise steigt das Wohngeld von 145 Euro auf 190 Euro monatlich. Deswegen wird Brey denn auch nicht müde zu betonen: "Prüfen Sie Ihren Anspruch!"

Wohngeldrechner des Bundesministeriums:

(https://www.bmi.bund.de/DE/themen/bauen-wohnen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeldrechner-2020-artikel.html)