Skip to main content

„Wohngeld Plus“ für mehr Sicherheit

Seit 1. Januar 2023 gilt das neue Wohngeld-Plus-Gesetz. Die Sozialleistung soll nun mehr Menschen zugutekommen und höher ausfallen. Bislang konnten sich deutschlandweit rund 600 000 Bürger:innen über den staatlichen Mietzuschuss freuen, künftig sollen es bis zu zwei Millionen sein. Marion Strebel leitet die Abteilung „Wohngeld“ beim Sozialamt der Stadt Nürnberg, Marienstraße 6. Im Interview erklärt sie, was das neue Wohngeld ausmacht, wie man es bekommt und warum die Bearbeitung der Anträge sich verzögern kann.

Was ist das „Neue“ am „Wohngeld Plus“?

Neu ist, dass unter anderem eine dauerhafte pauschale Heizkostenkomponente eingeführt wird, die als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete oder Belastung in die Wohngeldberechnung eingeht. Durch die zusätzliche Einführung einer Klimakomponente im Wohngeld erfolgt ein Zuschlag auf die Höchstbeträge der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung in der Wohngeldberechnung. Für beides müssen die Antragstellenden keine Extra-Unterlagen ausfüllen.

Auch der Heizkostenzuschuss muss nicht extra beantragt werden?

Nein, muss er nicht. Haushalte, die in der Zeit vom 01.09.22 bis 31.12.22 für mindestens einen Monat Wohngeld bezogen haben, bekommen automatisch einen pauschalen Heizkostenzuschuss. Der zweite Heizkostenzuschuss beträgt für einen Einpersonenhaushalt 415 Euro, bei einem Zweipersonenhaushalt 540 Euro, für jedes weitere Mitglied je 100 Euro.

Was hat es mit der „Klimakomponente“ auf sich?

Durch die Einführung einer Klimakomponente im Wohngeld erfolgt ein pauschaler, von der Personenzahl abhängiger Zuschlag auf die Höchstbeträge der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung in der Wohngeldberechnung. Sie fließt nur in die Berechnung ein, wenn die anrechenbare Miete über dem Höchstbetrag (Mietobergrenze) liegt. Ziel ist es, klimagerechtes Wohnen zu unterstützen und zu ermöglichen.

Mit der Wohngeldreform sollen mehr Menschen Wohngeld erhalten. Wer profitiert?

Das Wohngeld soll Haushalte mit niedrigeren Einkommen bei der Bewältigung der Wohnkosten­belastung unterstützen. Durch die Anpassungen werden Bürger:innen einen Anspruch haben, deren Einkünfte bisher teilweise deutlich über der Grenze lagen. Zum Beispiel können alleinstehende Rentner:innen je nach Einzelfall auch noch mit einer Bruttorente in Höhe von rund 1 700 Euro Wohngeld erhalten. Eine vierköpfige Familie kann nun teilweise bis zu rund 4 900 Euro Bruttoeinkommen erzielen und trotzdem wohngeldberechtigt sein.

Müssen alle, die bereits Wohngeld erhalten, einen neuen Antrag stellen?

Nein, diese Personen müssen keinen neuen Antrag stellen. Wenn Wohngeld gezahlt wird und eine Bewilligung bis zum 31.01.23 oder länger vorliegt, erhalten die Empfänger automatisch einen Bescheid von der Wohngeldbehörde mit Beginn 01.01.23 und dem Rechtsstand 2023, allerdings nur bis zum bisherigen Bewilligungsende. Diese Bescheide werden voraussichtlich im ersten Quartal 2023 versendet. Dies gilt auch für Wohngeldanträge, die im Jahr 2022 gestellt wurden und über die zum Jahreswechsel noch nicht entschieden wurde. Auch hier wird das Wohngeld ab 01.01.23 mit dem Rechtsstand 2023 von der Behörde geprüft. Wer allerdings über das Ende des Bewilligungszeitraumes hinaus weiterhin Wohngeld erhalten möchte, muss zwingend einen Folgeantrag stellen.

Aktuell heißt es, dass die Bearbeitung von Wohngeldanträgen mehrere Monate beanspruchen kann. Wird das Wohngeld rückwirkend gezahlt?

Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft und gegebenenfalls rückwirkend gezahlt. Uns ist bewusst, dass es für die Antragsteller:innen, die dringend auf die rechtzeitige Entscheidung und Zahlung des Wohngeldes angewiesen sind, eine enorme Belastung darstellt, wenn die Bearbeitung so lange dauert. Allerdings wird das Wohngeld rückwirkend nachgezahlt. Bei einer existentiellen Notlage können sich die betroffenen Bürger:innen grundsätzlich an die Wohngeldbehörde wenden. Wir werden dann diese Einzelfälle prüfen.

Wird der Bewilligungszeitraum von Wohngeld durch die Reform verlängert?

Sogenannte Weiterleistungsanträge von Wohngeldempfängern, die ein konstantes Einkommen haben, z. B. Rentner:innen, können im Ermessen der Behörde jetzt mit einem Zeitraum von bis zu 24 Monaten bewilligt werden. Den Bewilligungszeitraum entnimmt man dem Wohngeldbescheid. Ein erneuter Wieder­holungsantrag ist zwingend erforderlich und kann frühestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes gestellt werden. Für Antragstellungen auf Mietzuschuss und Informationen zu Wohngeld kann gerne unser Online-Angebot genutzt werden.

Wird es Neuerungen beim Antragsverfahren geben?

Wohngeld wird zunächst einmal weiterhin nur auf Antrag gewährt. Die Formulare werden auf den neuen Rechtsstand angepasst. Die bisherigen Formulare können aber erstmal noch weiterverwendet werden. Wir empfehlen den Antragstellenden grundsätzlich unseren entsprechenden Onlineantrag. Dieser kann unabhängig von Öffnungszeiten gestellt werden. Den Antrag und nähere Informationen findet man auf der Homepage www.wohngeld.nuernberg.de. Der direkte Link zum Wohngeld-Antrag lautet:

https://go.nuernberg.de/wohngeldantrag

Wie kann man herausfinden, ob man wohngeldberechtigt ist?

Einen ersten Anhaltspunkt, ob und in welcher Höhe jemandem möglicherweise Wohngeld zusteht, kann der Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen liefern unter www.bmwsb.bund.de. Dort findet man zudem weitere Informationen zu dem ab dem 01.01.23 geltenden neuen Wohngeldrecht.

Wenn man einen Antrag auf Wohngeld gestellt hat – sollte man abwarten, bis man einen Bescheid erhält oder kann man zwischendurch den Sachstand abfragen?

Durch die von der Bundesregierung sehr kurzfristig auf den Weg gebrachten Verbesserungen der Wohngeldleistungen zum 01.01.23 kommt es momentan zu einem sehr großen Antragsaufkommen und entsprechenden Bearbeitungsrückständen. Unsere Mitarbeitenden sind nach Kräften bemüht, die Bearbeitungszeiten so kurz wie möglich zu halten. Indem von nicht zwingend notwendigen Nachfragen, wie zum Beispiel zum Bearbeitungsstand abgesehen wird, können die Antragstellenden dazu beitragen, die Bearbeitung zu beschleunigen.

Hartz IV heißt jetzt Bürgergeld

Statt Hartz IV gibt es seit Jahresbeginn nun das Bürgergeld. Das betrifft derzeit rund fünf Millionen Menschen. Die erste Veränderung: Es gibt mehr Geld für die Leistungsempfänger. So erhöht sich der Regelsatz um insgesamt 53 Euro und damit auf 502 Euro monatlich.

Dass jemand zeitnah aus seiner Wohnung ausziehen muss, weil diese möglicherweise zu groß ist oder zu hohe Mietkosten verursacht, soll beim Bürgergeld vermieden werden. Deswegen wird die „Angemessenheit der Wohnung“ in den ersten zwölf Monaten (Karenzzeit) nicht geprüft. Während dieser Zeit bleibt auch das sogenannte Schonvermögen unangetastet. Das sind 40 000 Euro. Und es wird der Inflationsausgleich neu geregelt. Demnach werden die Bedarfe nicht mehr wie bislang rückwirkend an die Teuerungsrate angepasst, sondern vorausschauend.

Besonders wichtig in Bezug auf die Wertschätzung der Leistungsempfänger: Der Aus- und Weiterbildung soll eine größere Bedeutung zukommen. Die Arbeitslosen sollen nicht mehr nur um jeden Preis vermittelt werden, sondern sie sollen für eine langfristige Beschäftigung fit gemacht werden – durch eine solide Qualifizierung. Zwar sind Sanktionen bei Pflichtverletzungen weiterhin möglich, aber die Kund:innen sollen in den Jobcentern künftig mehr Wertschätzung erfahren. Sie sollen unterstützt, persönlich beraten sowie bei der Arbeitssuche gezielt gefördert werden, und ihnen sollen vielfältige Angebote gemacht werden. Das alles stets mit dem Ziel, dass die Bürgergeld-Bezieher eine langfristige Beschäftigung finden.